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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 47

1849 - Münster : Coppenrath
47 und lange Zeit hindurch weder Sitz noch Stimme im Senate hatten. Aus der Verbindung dieser drei Stämme bildete sich der römische Staat. In der Sage erscheint Romulus nicht bloß als der Stifter Roms, sondern auch als der Gründer der ältesten Verfassung desselben. Jedoch manche Einrichtungen, die er selbst getroffen haben soll, waren erst das Ergcbniß allmäliger Entwicklung und Fortbildung; andere waren schon vorhandene, altitalische, die in den neuen Staat eingeführt wurden. In der ältesten Zeit be- stand die Bevölkerung Roms aus zwei Ständen: aus freien Bürgern, welche den neuen Staat mit gestiftet hatten und welche als solche alleinige Grundbesitzer und Inhaber aller Ehrenrechte waren; und aus Clienten ^) oder Hörigen. Letztere waren erb- unterthänige Leute der Altbürger Roms, und standen unter dem besonderen fast väterlichen Schutze ihrer Gutsherren, die deshalb auch Patrone genannt wurden. Die meisten Clienten bekamen von ihren Patronen Ländereien zur Nutznießung und übernah- men dafür verschiedene Verpflichtungen. Unter andern mußte der Client mit beitragen zum Brautschatze, wenn die Tochter des Patron heirathete, zum Lösegelde, wenn der Patron in Ge- fangenschaft gerathen war. Der Patron dagegen mußte seinem Clienten in allen Angelegenheiten mit Rath und That zur Seite stehen, ihn vor Gericht vertreten, kurz er mußte für ihn sorgen, wie ein Vater für seine Kinder. Es war natürlich ehrenvoll, viele Clienten zu haben; lag doch schon hierin das Zutrauen ausgesprochen, das man zu der Einsicht und Redlichkeit des Pa- trons hatte. Neben den Clienten bildeten M) mit der Zeit, theils durch Niederlassung einzelner Ankömmlinge aus der Umgegend, theils durch die Verpflanzung ganzer Bürgerschaften eroberter Städte nach Rom, Hierselbst ein dritter Stand, die freie Ge- meinde der Plebejer, die an Masse die Altbürger weit überwog. Dagegen blieben diese im ausschließlichen Besitze aller Rechte und Privilegien. Nur sie hatten Theil an der Negierung, nur sie hatten den Nießbrauch der Staatsländereien (agri publici); nur 4) Der Name Client ist von xliw, duo, abzuleiten und bedeutet Hörige; patronus von pater. „Patronus ab antiquis cur dictus sit, ma- nifestum ; quia ut patres filiorum, sic hi numeravi inter dominos clien- tum consueverunt.“ Fest.

2. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 56

1849 - Münster : Coppenrath
r 56 Tullus griff auch noch die Fidenater, Vejenter und Sabiner an, jedoch ohne Erfolg. Mitten auf der kriegerischen Laufbahn traf ihn, der Sage nach, der sengende Blitzstrahl des zürnenden Jupiter. \ §. 14. Jvncus Mlartius. 640 —64f. Dieser war mehr für Ruhe und Frieden, gleichwie sein Oheim Numa. Er beförderte den unter der Regierung seines kriegerischen Vorgängers vernachlässigten Ackerbau und stellte auch die verfallene Staatsreligion wieder her. Da glaubten die un- ruhigen Nachbaren, besonders die Latiner, unter einem so unkrie- gerischen Könige sei Alles zu wagen, und fielen plündernd in das römische Gebiet ein. Aber Ancus wußte auch zur rechten Zeit das Schwert zu führen. Er trieb sie zurück, zerstörte mehre ihrer Städte und versetzte einen Theil ihrer Einwohner nach Rom, wo sie den aventinischen Hügel anbauten. Zur größeren Sicherheit befestigte er auch die jenseits der Tiber gelegene Vor- stadt Janiculum und brachte sie durch eine hölzerne Brücke') mit Rom in Verbindung. Auch mit den Vejentern führte er einen glücklichen Krieg und erweiterte das römische Gebiet bis an's Meer. Hier am Ausflusse der Tiber gründete er die Hafenstadt Ostia als die älteste römische Kolonie und ward so der Schöpfer der Schiffahrt und des Handels seines Volkes. In Folge der häufigen Übersiedelung der Einwohner ero- berter Städte nach Rom, hatte dieses an Umfang und Bevölke- rung außerordentlich zugenommen. Die neuen Ankömmlinge baueten sich hier auf dem ihnen vom Staate geschenkten Grundstücke an, und viele von diesen kleinen freien Gutsbesitzern schwangen sich durch Fleiß und Wirthschaftlichkeit bereits zu einiger Wohlhaben- heit empor. Die Zahl dieser kleinen freien Grundbesitzer erhielt aber den bedeutendsten Zuwachs durch die Aufnahme der Latiner unter Ancus; und seitdem bildeten diese in so großer Überzahl vorhandenen Neubürger, gegenüber den Altbürgern und deren Clienten, einen besonderen Stand, die Plebsd oder die'menge. *) Pons Sublicius. 2) Die Wortwurzel selbst deutet hin auf die Maffe, Fulle, Menge, To nxrjdog, pleo, plebes, plebs.

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 62

1849 - Münster : Coppenrath
62 Pflichten. Zu dem Zwecke theilte er die ganze Bürgerschaft, die Patricier sowohl als Plebejer nach abgehaltener Schätzung (eensus) in fünf Vermögensklassen. Die erste Abtheilung, aus- schließlich auch die Klasse genannt, forderte als geringsten Be- sitz 100,000 Asse, oder 2,300 Reichsthaler, die zweite 75,000, die dritte 50,000, die vierte 25,000, und die fünfte 12,500 Asse. Alle Bürger, welche in diese fünf Klassen eingeschrieben waren, führten als solche den Namen Seßhafte (assidui) und> Grundbesitzer Oocupletes). Diejenigen aber, deren Vermö- gen den geringsten Satz von 12,500 Assen nicht erreichte, hießen Proletarier, wenn sie 375 bis 1500 Asse besaßen, so daß sie noch wohl ein Familienleben gründen und dem Staate we- nigstens Kinder geben konnten^); oder nach Köpfen Geschätzte^) (capite censi), wenn ihr Vermögen keine 375 Asse betrug. Aus jeder Klasse bildete er wieder eine Anzahl Centurien und zwar so, daß die erste Klasse, obschon sie gewiß die geringste Kopfan- zahl enthielt, die meisten Centurien zählte, und in dem Ver- hältnisse weiter; je tiefer die Klasse, um so größer die Zahl der Köpfe in den Centurien. Nach dieser Eintheilung ward das Maaß der Besteuerung, die Art der Bewaffnung und das Recht der Abstimmung in den Centurien geordnet. Je höher die Klasse war, welcher jeder Einzelne mit seinem Vermögen angehörte, um so mehr mußte er auch beitragen zur allgemeinen Kriegessteuer; und selbst die Beschaffung der Waffen, der Rüstung und des Unterhaltes während des Felddienstes, wofür jeder Bürger aus eigenen Mitteln zu sorgen hatte, war eine nicht unerhebliche Steuer; denn je höher die Klasse, um so vollständiger und kost- spieliger war auch die vorgeschriebene Bewaffnung. Es waren nämlich alle Bürger dieser Klassen zürn Krieges- dienste verpflichtet und als solche in zwei große Hälften geson- dert, in die der Jüngeren (Pmior68), welche vom 17. bis zum 45. Jahre im Felde dienten und so das eigentliche Heer bildeten, das in Legionen eingetheilt war; — und in die der Älteren (86nioi68) vom 46. bis zum 60. Jahre, welche nicht 3) Proletarios nominavit, ut ex iis, quasi proles, ic! est, quasi pro- genies civitatis exspectari videretur. Cic. de rep. Ii. 22. 4) — quod ii, quo censerentur, nihil praeter se haberent suumque caput. Fest. p. 219.

4. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 402

1849 - Münster : Coppenrath
! 402 So sehr der Sinn des Römers sonst auf die äußeren Ver- hältnisse des Lebens und das unmittelbar Nützliche gerichtet war, so verachtete er doch eigentlich den Handel als ein niedriges Gewerbe, obschon die Lage Rom's und die Verbindung mit den schönsten Ländern der Erde besonders dazu einzuladen schienen. Dieser blieb lange den Fremden, Freigelassenen und Sklaven überlassen. Doch nahmen in späterer Zeit die Ritter am Groß- handel Theil. Sie vereinigten ' sich zu Gesellschaften für An- pachtung der Staatseinkünfte, für Banquier- und Wechselge- schäfte, für Lieferungen und Entreprisen. Solche Großhändler nannte man vorzugsweise neg-okisloros, so wie ihre Geschäfte neß-otia. Auch jedes städtische Gewerbe galt für keine an- ständige Beschäftigung eines freien Bürgers und blieb Fremden, Freigelassenen und Sklaven überlassen. Für die wichtigste und ehrenvollste Erwerbsquelle galt der Ackerbau, und Grundbesitz war der vornehmste und fast einzige Reichthum des Römers. Die größten Feldherren und Staatsmänner, deren Häupter der Lorbeer schmückte, beschäftigten sich, zumal in der ältern Zeit, am liebsten auf ihrem Acker hinter dem Pfluge, und der Land- bau war die kräftigste Pflanzschule aller römischen Tugenden. Sogar die Namen so mancher der angesehensten Römerfamilien, wie Fabius, Lentulus, Pifo, Cicero und viele andere sind ganz vom Landbau und von gemeinen Gartengewächsen hergcnommen. Mit dem wachsenden Umfange des Reichs vermehrte sich auch der Grundbesitz einzelner Bürger. Die einfachen Landsitze der Vor- zeit verwandelten sich in prachtvolle Villen, auf welche sich der reiche Besitzer von den Staatsgeschäften zurückzog, und die Be- treibung der Landwirthschaft ward größtentheils ärmeren Bür- gern, Clienten und Sklaven überlassen. Seitdem der Ackerbau, der festeste Grundpfeiler des Staates, im Ansehn sank, sank auch der Staat selbst mehr und mehr von seiner frühern Höhe hinab. K. 88. Erziehungswesen. Die Erziehung der Zugend war in der älteren Zeit mehr auf kör- perliche als geistige Ausbildung gerichtet, und bestand hauptsächlich in einer frühzeitigen Angewöhnung an die Sitten und Handlungsweise des rechtlichen Staatsbürgers. Die nöthigsten Elementarkenntnisse erhielt der Knabe entweder im elterlichen Hause, oder in Privat-

5. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 41

1849 - Münster : Coppenrath
41 264 — 133 v. Chr. — Diese ist die glorreiche Zeit der großartig- sten Eroberungen der Römer. Nach der Unterwerfung Italiens lenken diese ihre Blicke auf Sicilien, dessen westliche Hälfte im Besitze der Karthager ist. Dadurch kommen die Römer mit die- ser großen afrikanischen Handelsrepublik in feindliche Berührung, die drei schwere Kriege veranlaßt, deren letzter mit der völligen Zerstörung Karthago's endigt. Auch Sicilien, Sardinien, Eor- sika und Spanien werden unterdeß unterworfen. Nachdem Kar- thago überwältigt ist, so folgt von selbst der Kampf mit den zwei mächtigsten der aus Alerander's Weltherrschaft hervorgegaugenen Reiche, mit Macedonien und Syrien. Durch den Sieg über diese Reiche erhebt sich Rom zur ersten Macht der damaligen Welt. Statt aber diesen Sieg, sogleich bis zur völligen Unter- jochung dieser Reiche fortzusetzen, läßt der römische Senat sie einstweilen bestehen, um sie erst durch seine schlaue, mit bewun- dernswürdiger Besonnenheit und Ausdauer fortgeführte Politik zu schwächen und aufzureiben, bis der Augenblick der Besitzer- greifung sich von selbst darbietet. So wird erst gegen das Ende dieses Zeitabschnittes Karthago, Afrika und ein Theil des syrischen Reiches zur Provinz gemacht. Auch Griechenland wird auf diese Weise nach und nach ganz unterworfen. Die Tapferkeit und die Ausdauer der Römer ist noch dieselbe wie früher; dagegen machen die Reichthümer, die aus den eroberten Provinzen nach Rom fließen, der alten Sittencinfalt ein Ende und legen zugleich, in- dem sie nothwendiger Weise einen großen Unterschied des Besitzes herbeiführen, den ersten Grund zu den nachmaligen Bürgerkriegen. Der Literatur und der Kunst sind diese Reichthümer und die vie- len nach Rom herübergeführten Kunstschätze, so wie die mannig- faltigen Berührungen mit den Griechen sehr günstig. Dritter Abschnitt: Die Republik in ihrem Verfalle und ihrer Auflösung, oder von den Gracchifchcn Unruhen bis zur Al- leinherrschaft des (Octavian. 1^3—30 v. Chr. — Diese ist die Zeit der Bürgerkriege, wo die weltbeherrschende Roma, vom Blute der Nationen trunken, in ihre Eingeweide zu wühlen anfängt. Der Widerstand der in dem Besitze der Ehrenstellen und Reich- thümer sich befindenden Partei der Optimaten oder Vornehmen gegen die zu Gunsten des gedrückten und verarmten Volkes ge-

6. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 57

1849 - Münster : Coppenrath
57 Wohl waren die Neubürger oder Plebejer freie unabhängige Grundbesitzer, jedoch traten sie nicht mit den Altbürgern oder Patriciern in gleiche Rechte ein. Diese vielmehr blieben nach wie vor im Vollgenuß aller bürgerlichen Ehren und Rechte. Nach wie vor verwalteten sie allein den Staat und besetzten aus ihrer Mitte alle Ämter und Würden. Seitdem bildeten demnach diese Altbürger, gegenüber den Neubürgern, einen bevorrechteten Stand, eine Art von Adel; und voll Eifersucht suchten sie den- selben rein zu erhalten von aller näheren Verbindung und Ver- Mischung mit dem neuen unebenbürtigen Stande der Plebejer. §. 15. Lucius Tarquinius Priscus. 617—578. Über die Herkunft dieses Königs berichtet die Sage Fol- gendes: Er war der Sohn des Demaratus, eines reichen ko- rinthischen Kaufmannes, der seine Vaterstadt wegen der dort aus- gebrochnen Unruhen verlassen und sich zu Tarquinii niedergelas- sen hatte. Nach dem Tode des Vaters wandcrte der Sohn mit seiner Gattin Tanaquil, einer sehr vornehmen und reichen Etrus- kerin, nach Rom, in der Hoffnung, hier leichter sein Glück zu machen. Unterwegs schoß plötzlich ein Adler hernieder, nahm ihm seinen Reisehut, und nachdem er mehrmal um den Wagen herumgeflogen war, setzte er denselben ihm wieder auf's Haupt. Das deutete die in der Weissagekunst erfahrene Tanaquil als eine Vorbedeutung künftiger Größe und rieth ihrem Manne, nur das Höchste sich zum Ziele zu setzen. In Rom zog der Tarquinier durch seinen Reichthum und sein Talent die Aufmerksamkeit auf sich und ward durch Freundlichkeit und Wohlthuen der Liebling des Volkes. Auch der König schätzte ihn, zog ihn oft zu Rathe und setzte ihn in seinem Testamente zum Vormund seiner beiden Söhne ein. Sobald Ancus gestorben, und eine neue Wahl an- gesagt war, schickte er am Tage der Wahl seine Mündel auf die Jagd, und brachte es dann dahin, daß er selbst zum Könige gewählt wurde. So hörte nun der Wechsel der römischen und sabinischen Könige auf. Dem Stande der Luceres war es ge- lungen, einen eingewanderten Etrusker auf den Königsthron zu erheben; denn wahrscheinlich war Tarquinius ein rein etruskischer Großer, worauf auch sein Name Lucumo (Lucius) hindcutet. Um sowohl sein Gewicht im Senate zu vermehren, als auch

7. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 61

1849 - Münster : Coppenrath
61 aller bürgerlichen Rechte und Ordnungensein erstes Geschäft war, der durch wachsende Zahl und Wohlhabenheit erstarkten Klasse der Plebejer eine staatsbürgerliche Stellung zu geben und so eine für das Wohl des Staates so wünschenswerthe An- Näherung und Verschmelzung der Patricier und Plebejer zu dem Ganzen Eines Volkes vorzubereiten. Schon Tarquinius war mit diesem Plane umgegangen. Fortan sollte das Vermögen der Maßstab sein, nach welchem alle bürgerlichen Rechte und Pflichten bestimmt würden. Als Grundlage des Vermögens eines Bürgers galt aber der Grundbesitz. Um nun das Grundeigenthum der Plebejer von dem Eigenthum der Patricier und dem Staatsei- genthum gehörig scheiden zu können, theilte er das Gebiet der Stadt in vier, das Landgebiet aber in sechs und zwanzig Be- zirke, und nannte diese nach den drei alten Stammtribus auch Tribus. Die in jeder dieser Ortstribus ansässigen Plebejer ord- nete er zu einer Genossenschaft oder Gemeinde unter einem Vor- steher, welcher Tribun hieß. Dieser hatte ein genaues Verzeich- niß aller Bewohner seines Bezirkes zu führen mit Angabe des Alters, Geschlechts und Vermögens. Er fertigte auch die Ge- burts- und Sterbelisten an, berief seine Bezirksgenossen zur Be- rathung über Angelegenheiten der Gemeinde (eomitia tributa) und hatte auch sonst noch manche richterliche und polizeiliche Befugnisse. Ärmeren Plebejern, welche noch keinen Grundbesitz hatten, wurde ein solcher von den Staatsländereien (ager pu- blicus) angewiesen. Durch diese Eintheilung in dreißig, den alt- bürgerlichen Curien nachgebildeten Gemeinden bekam der ganze Stand der Plebejer als eine politische Corporation, welcher noch kein Patricier angehörte, eine gewisse Festigkeit und Geltung. Die ländlichen Tribus (tribus rustieae) waren die angesehensten, in diesen wohnten die eigentlichen Grundbesitzer; die städtischen Tribus (tribus urbanas) dagegen enthielten die Masse des är- meren Volkes, wie auch die weniger geachteten Krämer und Handwerker und standen nur im geringen Ansehen. Nun ging Servius an sein Hauptwerk. Wie kurz vor ihm Solon zu Athen, so bestimmte jetzt auch er das Vermögen jedes Bürgers als die Grundlage aller bürgerlichen Rechte und Servius conditor omnis in civitate discriminis ordinumque. Liv. 1.42.

8. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 142

1849 - Münster : Coppenrath
142 eigene Verfassung und waren zu Beiträgen an Geld und Mann- schaft verpflichtet. 4. Planzstädte (coloniae). Wie Rom früher Kolonisten aus den eroberten Städten in sich aufnahm, so verpflanzte es später aus seiner eigenen Mitte eine Menge Bürger in die neuen Eroberungen, um dieselben zu schirmen2). Die Ausfüh- rung (deductio) einer solchen Kolonie geschah nach einem Volks- beschluß auf Antrag des Senats. Die Kolonisten selbst wurden theils aus Freiwilligen genommen, theils durch das Loos bestimmt. Sie zogen, gewöhnlich dreihundert an Zahl, unter Anführung besonderer Curatoren, mit militärischem Gepränge nach der Stadt ab, in welcher sie angesiedelt werden sollten. Hier mußte man ihnen einen bestimmten Theil der Feldmark, gewöhnlich den drit- ten, abtreten. Sie bildeten hier die herrschende Klasse und stan- den zu den alten Einwohnern fast in demselben Verhältnisse, wie zu Rom die Patricier zu den Plebejern. Überhaupt stellte eine solche Kolonie ein Bild Roms im Kleinen dar. Wie in Rom zwei Consuln, so standen auch hier zwei Männer (duum viri) an der Spitze der Verwaltung. Um aber die alten Ein- wohner mit der neuen Kolonie und hiedurch mit Rom selbst en- ger zu verbinden, so ward ihnen das Recht der Ehe und des Verkehrs mit denjenigen Städten untersagt, mit welchen sie früher in Verbindung gestanden hatten. Außer den römischen Kolonien (00i. eivium Uom.) gab es and) Latinisd)e (col. Lalinae), wel- che die Römer aus Bürgern ihrer Bundesgenossen, der Latiner, stifteten. Wie die römischen Kolonisten das römische Bürgerrecht behielten, so auch die latinischen die besonderen Rechte ihrer Mutterstadt. Kurz vor dem Anfänge des zweiten punischen Krie- ges belief sich die Gesammtzahl der Kolonien auf dreiundfünfzig. Zur Zeit des Sulla entstanden auch Militär-Kolonien, zur Belohnung für verabschiedete Soldaten. 5. Freie Prüfecturen waren solche Municipien, in welche für die Rechtspflege jährlich von Rom aus ein Prüftet (praeleetus juri dicundo) geschickt wurde. Dieser besorgte in der Stadt und auf dem Gebiete desselben das gesammte Ge- 2) Coloniae non tam oppida Italiae, quam »propugnacula imperii. Cic. Rull. Ii. 27.

9. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 199

1849 - Münster : Coppenrath
199 num); und je größer die Anzahl dieser Ahnenbilder war, um so alter und angesehener war auch der Adel. Dieser in den Fa- milien forterbende Amtsadel bildete sich wieder zu einer Art Geburtsadel aus und führte zu einer neuen, höchst drücken- den Aristokratie. Wie damals die Patricier, so betrachteten jetzt die Nobiles alle höhern Staatswürden als ihr ausschließliches Eigenthum und suchten jeden emporstrebenden Bürger, der nicht zu ihnen gehörte, zurückzudrängen. Im Gegensätze zu ihnen wurden diejenigen Familien, welche keine höhern Magistratsper- sonen unter ihren Vorfahren zählten, Ignobiles oder Obscuri, und welche aus solchen nieder» Familien sich zuerst zu so hohen Würden emporarbeiteten, homines novi (Neulinge oder Empor- kömmlinge), genannt, wie Marius und Cicero. Wegen der groß- ßen Kosten aber, die mit den Ehrenstellen, namentlich mit der Ädilität, als der ersten Stufe zu den übrigen, verbunden waren, blieb eine solche Beförderung trotz der Fähigkeit und des Ver- dienstes des Bewerbers immer eine Seltenheit. In der Regel konnten nur reiche Familien sich zu jenem Adel emporschwingen; denn seit dem ersten punischen Kriege mußten die curulischen Ädilen die Kosten zu den großen Volksspielen aus eigenen Mit- teln bestreiten, und seit dem zweiten war ein bestimmter Censuö zur Erlangung der Senatorwürde erforderlich. Das Alter für die verschiedenen Ehrenämter insbesondere bestimmte die lex Vil- lia vom Jahre 180 so, daß zur Quästur Niemand vor dem 34., zur Ädilität vor dem 37., zur Prätur vor dem 40., zum Con- sulate vor dem 43. Jahre gelangen sollte. Doch wurden nicht selten Ausnahmen gemacht. Aus der Mitte der Nobiles bildeten sich später die Optimates oder die conservative Partei, welche das Ansehn des Senates und die alte Ordnung der Dinge auf- recht hielt; und die ?opuiares, die Partei der Bewegung oder des Fortschrittes, welche dem Volke anhing und demselben sowohl materielle Vortheile als auch insbesondere größere politische Frei- heiten und Rechte zu verschaffen suchte. Den Vorläufer der No- bilität bildete anfangs der reiche Nitterstand, welcher bei den Römern für eine Pflanzschule des Senates galt. Durch die groß- ßen Geldgeschäfte, welche die Ritter machten, und insbesondere durch die Pachtung der Staatseinkünfte (vectigalia) wurden sie die reichsten Capitalisten und Güterbesitzer. Schon aus dem

10. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 200

1849 - Münster : Coppenrath
200 Grunde, daß sie bei Staatspachtungen von dem Senate und den Censoren vielfach abhängig waren, mußten sie sich mehr den Optimaten anschließen. Rom hatte theils durch das Glück seiner Waffen, theils durch Politik seine Herrschaft über drei Erdtheile ausgedehnt und besaß bereits, außerhalb Italiens folgende Provinzen: Sicilien, Sardinien, Corsika und Afrika (das Gebiet von Karthago), die sämmtlich erworben waren durch die punischen Kriege; Macedo- nien und Jllyrien, Achaja, Spanien und Asien (das Gebiet von Pergamos). Zu Statthaltern in den Provinzen ernannte der Senat seit 144 in der Regel Proprätoren und Proconsuln, und man unterschied deshalb provinciae praetoriae und consulares. Die Verfassung, welche der eroberten Provinz gegeben wer- den sollte, wurde von dem Feldherrn, der sie erobert, und einer von Rom dahingesandten Commission, gewöhnlich von zehn Mit- gliedern, die der Senat aus seiner Mitte ernannte, gemeinschaft- lich berathen und entworfen, und die hierüber ausgestellte Ver- fassungsurkunde (forma oder formula) dem Senate zur Geneh- . migung vorgelegt ') Die Statthalter der Provinzen vereinigten in sich die höchste Civil- und Militärgewalt. Sie besorgten demnach erstens die sämmtlichen zur Landesvcrwaltung gehörigen Ge- schäfte. Das Finanzwesen insbesondere leitete unter ihrer Auf- sicht ein Quästor. Zweitens übten sie die Polizei und Ge- richtsbarkeit und machten deshalb beim Antritte ihres Amtes in einem besonderen Edikte die Gerichtsordnung bekannt, die sie ein- halten wollten. Drittens hatten sie den Oberbefehl über die im Lande stehenden Besatzungen. Zu diesem Behufe wurde ihnen auch vor ihrer Abreise von Rom das Imperium feierlichst er- theilt. Zur Wahrnehmung eines so umfassenden Geschäftkreises wurden dem Statthalter ein, oft auch zwei Quästoren und we- nigstens drei Legaten als Gehülfen beigeordnet. Außerdem hatte er eine Menge untergeordneter Beamten, Schreiber, Dollmetscher, Ausrufer um sich, welche seine „Cohors" hieß. Das Imperium des Statthalters erstreckte sich eigentlich nur aus diejenigen Städte eines eroberten Landes, welche unterthänig und zinspflichtig ge- l) Daher der Ausdruck: in provinciae formam ledigere.
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